Allgemeine Geschäftsbedingungen für die Lieferung und Montage der Sonnenhandwerker GmbH
I. Geltung der Bedingungen
1. Unsere Lieferungen, Leistungen und Angebote erfolgen ausschließlich auf Grund dieser Geschäftsbedingungen. Diese gelten somit auch für alle künftigen Geschäftsbeziehungen, auch wenn sie nicht nochmals ausdrücklich vereinbart werden. Spätestens mit der Entgegennahme der Ware oder Leistung gelten diese Bedingungen als angenommen. Gegenbestätigungen des Käufers unter Hinweis auf seine Geschäfts- bzw. Einkaufsbedingungen wird hiermit widersprochen.
2. Alle Vereinbarungen, die zwischen uns und dem Kunden zwecks Ausführung dieses Vertrages getroffen werden, sind schriftlich niederzulegen.
II. Angebot und Vertragsschluss, Rücktrittsrecht
1. In Prospekten, Anzeigen u.s.w. enthaltene Angebote sind – auch bezüglich der Preisangaben – freibleibend und unverbindlich.
2. Speziell ausgearbeitete Angebote gegenüber bestimmten Kunden sind 90 Kalendertage gültig. Nimmt der Kunde binnen dieser Zeit das Angebot an, ist der Vertrag verbindlich zustande gekommen. Nimmt er das Angebot nach Ablauf der Frist an, gilt dies als neues Angebot, welches wir durch eine Auftragsbestätigung oder konkludent durch Ausführung annehmen können.
3. Alle Vereinbarungen, die zwischen uns und dem Kunden zwecks Ausführung dieses Vertrages getroffen werden, sind schriftlich niederzulegen.
4. Abbildungen, angegebene Maße und Gewichte in unseren Katalogen und Prospekten sind immer nur annähernd zu betrachten. Unwesentliche Änderungen und Abweichungen, insbesondere solche, die eine Verwendbarkeit nicht beeinträchtigen, bleiben ohne vorherige Mitteilung vorbehalten, ebenso die Verwendung anderer Werkstoffe.
III. Mitwirkungspflicht des Bestellers
1. Der Besteller ist verpflichtet, alles Erforderliche zu tun, um den geschuldeten Erfolg herbei zu führen.
2. Der Besteller hat insbesondere die Pflicht, sich um ggf. erforderliche öffentlich-rechtliche Genehmigungen (z.B. Baugenehmigung u.a.). zu kümmern, und diese auf eigene Kosten einzuholen. Etwas anderes gilt nur, wenn die Einholung von Genehmigungen durch uns ausdrücklich vereinbart wurde.
3. Liegt eine erforderliche Genehmigung nicht vor, sind wir berechtigt, die Bauleistungen bis zur Vorlage der Genehmigung ruhen zu lassen.
IV. Lieferung, Rücktritt
1. Die Lieferungen erfolgen baldmöglichst. Wir sind zu Teillieferungen berechtigt.
2. Der Beginn der von uns angegebenen Lieferzeit setzt die Abklärung aller technischen Fragen sowie die rechtzeitige und ordnungsgemäße Erfüllung der Verpflichtung des Kunden voraus.
3. Kommt der Kunde in Annahmeverzug oder verletzt er schuldhaft sonstige Mitwirkungspflichten, so sind wir berechtigt, den uns insoweit entstehenden Schaden, einschließlich etwaiger Mehraufwendungen ersetzt zu verlangen. Weitergehende gesetzliche Ansprüche bleiben vorbehalten. Sofern vorstehende Voraussetzungen erfüllt sind, geht die Gefahr eines zufälligen Untergangs oder einer zufälligen Verschlechterung der Anlage in dem Zeitpunkt auf den Kunden über, in dem dieser in Annahme oder Schuldnerverzug geraten ist.
4. Höhere Gewalt und insbesondere Ereignisse, die eine reibungslose Abwicklung des Auftrages in Frage stellen können, sowie unverschuldete Unmöglichkeiten bei uns oder bei unserem Lieferanten, insbesondere Verkehrs- oder Betriebsstörungen, Arbeitskämpfe oder Werkstoffmangel, berechtigen uns, Lieferungen hinauszuschieben, ohne dass dem Kunden hieraus Ansprüche erwachsen. Dies gilt auch dann, wenn die genannten Ereignisse zu einem Zeitpunkt eintreten, in dem wir uns in Verzug befinden. Lieferschwierigkeiten unseres Lieferanten führen nicht zu Verzug unserer Firma. Die Arbeiten werden nach Absprache mit dem Kunden zu einem späteren Zeitpunkt ausgeführt, oder es gilt Ziffer 5.
5. Wenn wir von unserem Lieferanten mit der von dem Kunden bestellten Ware, oder der zur Produktion dieser Ware benötigten Rohstoffe, Bauelemente u.s.w. nicht, nicht richtig, oder nicht rechtzeitig beliefert, ohne dass wir dies zu vertreten haben, können wir von dem Vertrag mit dem Kunden zurück treten. Betrifft die nicht richtige oder nicht rechtzeitige Lieferung nur einzelne Gegenstände einer einheitlichen Bestellung des Kunden, sind wir ebenfalls zum Rücktritt vom Vertrag berechtigt, sofern nicht der Kunde ein Interesse an der Teilerfüllung des Vertrages hat. Ist letzteres der Fall, werden wir bezüglich des Teils, der nicht erfüllt werden kann, von unserer Leistungspflicht frei. In beiden Fällen werden wir den Kunden unverzüglich informieren, und bereits geleistete Zahlungen zurück erstatten.
V. Preise
1. Die Preise verstehen sich in Euro, wenn keine andere Währung ausdrücklich genannt ist. Die Preise verstehen sich netto zzgl. der gesetzlichen Umsatzsteuer.
2. Der Mindestbestellwert für Versandlieferungen beträgt 250,00 € netto. Bei Kleinstlieferungen unter dem Mindestbestellwert werden Bearbeitungskosten in Höhe von 25,00 € netto zusätzlich berechnet.
VI. Beanstandungen und Gewährleistung
1. Wir leisten Gewähr für die einwandfreie Beschaffenheit der von uns gelieferten Teile und die fachgerechte Montage. Die gelieferten Sachen sind auf dem Stand der Technik zum Zeitpunkt der Lieferung.
2. Sollten die Module zwischen Vertragsabschluss und Lieferung durch den Lieferanten minimal dem Stand der Technik angepasst, und daher geändert werden, ist dies kein Grund zur Beanstandung.
3. Die Gewährleistungsfrist beträgt gegenüber Unternehmern 1 Jahr ab Abnahme der Anlage; gegenüber Verbrauchern beträgt sie 2 Jahre ab Übergabe bzw. Montage der Anlage. Diese Frist gilt auch für die Geltendmachung von Schadenersatz wegen Mangelfolgeschäden, soweit diese fahrlässig verursacht wurden. Hiervon unberührt bleiben die Garantien des Herstellers.
4. Mängel sind und unverzüglich nach deren Entdeckung schriftlich anzuzeigen. Wir werden den Mangel durch Nachbesserung oder Ersatzlieferung beseitigen. Mehrfache Nachbesserungsversuche oder Ersatzlieferungen sind zulässig. Schlägt die zweifache Nacherfüllung fehl, kann der Kunde den Preis angemessen mindern oder vom Vertrag zurücktreten.
5. Liegt der gerügte Mangel darin, dass die gelieferten Module die vereinbarte Leistung nicht erreichen, sind wir – soweit der Platz ausreicht – berechtigt, weitere Module zu installieren, bis die vereinbarte Leistung erreicht ist.
6. Werden Betriebs- oder Wartungsanweisungen nicht befolgt, Änderungen an den Produkten vorgenommen, Teile ausgewechselt oder Verbrauchsmaterialien verwendet, die nicht den Originalspezifikationen entsprechen, so entfallen Ansprüche wegen Mängeln, außer, der Schaden steht nicht im kausalen Zusammenhang mit diesen Änderungen.
7. Mängelansprüche sind ferner ausgeschlossen, wenn die Anlage nicht mehr am Bestimmungsort besteht, sowie wegen erkennbarer Mängel, unvollständiger oder unrichtiger Lieferung, wenn dies nicht binnen 2 Wochen ab Lieferung geltend gemacht wird.
VII.Übergabe/Montage
Die Anlage ist mit der Fertigstellung der Montage durch unser Unternehmen gem. § 433 BGB vollständig übergeben.
VIII. Eigentumsvorbehalt
1. Bis zur Erfüllung aller Forderungen, die uns aus jedem Rechtsgrund dem Kunden jetzt oder künftig zustehen, behalten wir uns das Eigentum an der gelieferten Anlage vor. Der Kunde darf über die Vorbehaltsware nicht verfügen.
2. Bei vertragswidrigem Verhalten des Kunden, insbesondere bei Zahlungsverzug, sind wir berechtigt, von dem Vertrag zurück zu treten, und die Vorbehaltsware herauszuverlangen.
IX. Zahlungen und Zahlungsbedingungen
1. Soweit nichts anderes vereinbart ist, sind unsere Rechnungen 10 Tage nach Rechnungsstellung ohne Abzug zahlbar.
2. Wir sind berechtigt, trotz anderslautender Bestimmungen des Kunden Zahlungen zunächst auf dessen älteste Schuld anzurechnen, und werden den Kunden über die Art der erfolgten Verrechnung informieren. Sind bereit Zinsen und Kosten entstanden, so sind wir berechtigt, die Zahlung zunächst auf die Kosten, dann auf die Zinsen, und zuletzt auf die Hauptforderung anzurechnen. Scheckzahlungen gelten erst nach Gutschrift des Betrages auf unserem Konto als erbracht. Zahlungen durch Wechsel sind ausgeschlossen.
3. Verschlechtern sich die wirtschaftlichen Verhältnisse des Kunden nach Auftragserteilung oder stellt sich aufgrund eingeholter Auskünfte heraus, dass der Kreditwürdigkeit des Kunden Bedenken begegnen, sind wir berechtigt, Vorauszahlungen oder Sicherheiten zu verlangen, und die noch ausstehenden Leistungen von dem Eingang der Zahlung oder Sicherheit abhängig zu machen. Sollten die Zahlung oder Sicherheit nicht erfolgen, sind wir berechtigt, nach einer angemessenen Nachfrist vom Vertrag zurück zu treten, und Schadenersatz wegen Nichterfüllung geltend zu machen.
4. Unsere Außendienstmitarbeiter sind zur Entgegennahme von Zahlungen nur mit besonderer Vollmacht berechtigt.
X. Haftung
1. Schadensersatzansprüche sind unabhängig von der Art der Pflichtverletzung, einschließlich unerlaubter Handlungen, ausgeschlossen, soweit nicht vorsätzliches oder grob fahrlässiges Handeln vorliegt.
2. Bei Verletzung wesentlicher Vertragspflichten haften wir für jede Fahrlässigkeit, jedoch nur bis zur Höhe des vorhersehbaren Schadens. Ansprüche auf entgangenen Gewinn, ersparte Aufwendungen, aus Schadensersatzansprüchen Dritter sowie auf sonstige mittelbare und Folgeschäden können nicht verlangt werden, es sei denn, ein von uns garantiertes Beschaffenheitsmerkmal bezweckt gerade, den Besteller gegen solche Schäden abzusichern.
3. Die Haftungsbeschränkungen und -ausschlüsse in den Absätzen 1 und 2 gelten nicht für Ansprüche, die wegen arglistigen Verhaltens unsererseits entstanden sind, sowie bei einer Haftung für garantierte Beschaffenheitsmerkmale, für Ansprüche nach dem Produkthaftungsgesetz sowie Schäden aus der Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit.
4. Soweit unsere Haftung ausgeschlossen oder beschränkt ist, gilt dies auch für Angestellte, Arbeitnehmer, Vertreter und Erfüllungsgehilfen.
XI. Rechtswahl, Gerichtsstand und Erfüllungsort
1. Es gilt das Recht der Bundesrepublik Deutschland. Die Bestimmungen des UN-Kaufrechts finden keine Anwendung.
2. Ist der Kunde Kaufmann, juristische Person des öffentlichen Rechts oder öffentlich-rechtliches Sondervermögen, ist ausschließlicher Gerichtsstand für alle Streitigkeiten aus diesem Vertrag Fürstenwalde.
XII.Salvatorische Klausel
Sollten Bestimmungen dieser Bedingungen ganz oder teilweise unwirksam sein oder werden, so wird hierdurch die Gültigkeit der übrigen Bedingungen nicht beeinträchtigt. Das Gleiche gilt, wenn sich herausstellt, dass diese Bedingungen eine Regelungslücke enthält. Anstelle der unwirksamen Bestimmung oder zur Ausfüllung der Lücke soll eine angemessene Regelung gelten, die, soweit rechtlich möglich, dem am nächsten kommt, was die Vertragspartner gewollt haben.
Fassung Februar 2012
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